Das neue OÖ Hundehaltegesetz

Mit 01. Dezember 2024 tritt das OÖ Hundehaltegesetz 2024 in Kraft.

Folgende Unterlagen benötigen wir bei der Anmeldung:

  1. Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank* (Chipregistrierung)
  2. Allgemeine Sachkunde (Ist VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
  3. Versicherungsbestätigung € 725.000,00 (Änderungen sind der Gemeinde binnen 4 Wochen bekanntzugeben)
  4. Heimtierpass/Heimtierausweis
  5. Bestätigung über Größe und Gewicht des Hundes (Tierarzt)
  6. Alltagstauglichkeitsprüfung bei Hunden mit einer Widerristhöhe von mind. 40 cm oder einem Gewicht von mind. 20 kg. Unabhängig davon bei Hunden spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen)   

Gültig nur für Hunde, die ab dem 01.12.2024 angemeldet werden und nicht unter die Kategorie "spezielle Rassen" fallen. Für Bullterrier, American Staffordshire Errier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen, die vor dem 01.12.2024 angemeldet wurden, ist eine Bestätigung über die Absolvierung einer HAT-Prüfung nachzureichen.

Für Hunde spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu bzw. deren Kreuzungen) gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Leinen- und Maulkorbpflicht kann von der Gemeinde aufgehoben werden wenn ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) vorgelegt wird.


Weitere Infos finden Sie auf der neuen Homepage: https://hundehaltung-ooe.at/.

Anbieter einer verhaltensmedizinischen Evaluierung: Anbieter

Info Land OÖ:  https://www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm


* Die Registrierung erfolgt:

  • vom Halter oder der Halterin selbst online unter https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/ (hierfür ist eine Handy-Signatur erforderlich)
  • im Auftrag des Halters durch den Tierarzt/der Tierärztin, die/der die Kennzeichnung vornimmt. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder
  • durch eine sonstige Meldestelle - dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt, oder
  • direkt am Gemeindeamt

05.12.2024 10:21